Satzung

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Satzung des
Reit- und Fahrvereines
Gleiberger Land in Krofdorf-Gleiberg e. V.


A) Allgemeines

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Gleiberger Land in Krofdorf-Gleiberg e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gießen eingetragen. Der Sitz des Vereins ist 35435 Wettenberg - Ortsteil Krofdorf Gleiberg.

2. Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit
Der Reit- und Fahrverein Gleiberger Land (e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten hat sich der vom Idealismus getragene gemeinnützige Verein als Hauptziel die Pflege des Reitsports und des Fahrsports gesteckt. Der Verein will seinen Mitgliedern Gelegenheit geben, Fertigkeiten im Reiten und Fahren zu erwerben und zu erhalten und durch Zugehörigkeit zum Verein dessen Zielsetzung unterstützen. Er will durch seine Tätigkeit den Pferdesport und das Interesse daran in weiten Kreisen wecken und pflegen und dafür sorgen, dass ein sachgemäßes und stilgerechtes Reiten und Fahren erfolgt. Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch Übungsreiten und Übungsfahrten auf dem Übungsgelände, durch Geländeritte und Fahrten und durch Teilnahme an Reitertagen und Pferdeleistungsschauen. Er sucht durch geeignete Vorträge bei seinen Mitgliedern Verständnis und Kenntnis auf dem Gebiet des Pferdesportes zu fördern.

3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Vereinsämter
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.


B) Mitgliedschaft

5. Mitglieder
Der Verein besteht aus sportlich aktiven und sportlich passiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Jede unbescholtene männliche und weibliche Person kann Mitglied werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein.

6. Erwerb der Mitgliedschaft
Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Formular schriftlich beim Vorstand einzureichen. Personen unter 18 Jahren haben mit dem Antrag die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit 2/3 Stimmenmehrheit endgültig über den Antrag entscheidet.

7. Aufnahmefolgen
Mit der Aufnahme in den Verein beginnt die Einzelmitgliedschaft. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr fällig.

8. Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten     Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins     teilzunehmen.
b) Bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
c) Volljährige Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.
Ehrenmitglieder habe alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

9. Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. übernommene Ehrenämter sind gewissenhaft auszuführen.

10. Beiträge, Nutzungs- und Aufnahmegebühren
Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Nutzungsgebühren sind vom Vorstand kostendeckend festzulegen. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, fällig im 1.Quartal.

11. Austritt und Tod
Der Austritt aus dem Verein ist zum 31.12. jeden Jahres möglich. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Monate vor Jahresende zuzustellen. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Tod. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.

12. Ausschluss
Bei vereinsschädigendem Verhalten , insbesondere bei grober Missachtung der Vereinssatzung, der Vereinsbeschlüsse oder der Vorstandsanordnungen , ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins und bei Vorhandensein eines Rückstandes von Zahlungen an den Verein über drei Monate hinaus, kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Der Ausschluss wird vom Vorstand vollzogen. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Dafür ist die Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand zulässig. Der Einspruch ist zur endgültigen Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die mit 2/3 Mehrheit entscheidet. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins.

13. Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder sowie auch Freunde und Förderer des Vereins besonders geehrt werden. Ehrungen erfolgen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und werden durch den Vorstand ausgeführt.

13 a) Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann besonders verdienstvolle Vorsitzende zum Ehrenvorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Im Übrigen gelten für den Ehrenvorsitzenden die Bestimmungen für Ehrenmitglieder.


C) Organe des Vereins

14. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung

15. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
c) dem Kassenwart
d) dem Platz- und Hallenwart
e) dem Presse- und Organisationswart
f) dem Jugendwart
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart. Jeweils zwei von diesen vertreten den Verein nach außen gemeinsam handelnd. Die übrigen Vorstandsmitglieder gehören nicht zu denjenigen mit Vertretungsmacht.
Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht gewählt durch die Mitgliederversammlung und zwar im Verhältnis 2,2,3.In der ersten Wahl wird er erste Vorsitzende und der Sportwart, im Folgejahr der zweite Vorsitzende und der Platz- und Hallenwart und im dritten Jahr werden die übrigen Vorstandsmitglieder neu gewählt. Die Amtszeit beträgt somit drei Jahre. Scheiden im Laufe der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus kann der Vorstand kommissarisch ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuen, in der nächsten Mitgliederversammlung muss jedoch für die restliche Amtszeit Ergänzungswahl vorgenommen werden. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Gewählt ist, wer in der geheimen Abstimmung über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.

16. Vorstandsitzung
Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss allen Vorstandsmitgliedern schriftlich acht Tage vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen als es die Geschäfte des Vereins erfordern. In der Regel findet monatlich eine Vorstandssitzung statt. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies durch drei Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen mindestens zwei dem vertretungsberechtigten Vorstand angehören müssen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Verhandlungen des Vorstandes werden vom Schriftführer aufgenommen. Beschlüsse werden im Verlauf der Sitzung in das Beschlussbuch eingetragen und sofort nach der Sitzung von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Die Niederschrift über den Verlauf der Sitzung unterschreiben jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.


17. Geschäftsbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden. Er kann sich in seiner Beratung sachkundiger Dritter bedienen. Der Vorstand stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verein gegenüber Dritten binden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten. Zur Vertretung berechtigt sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart.

18. Kassenwart
Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

19. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Stimmberechtigten volljährigen Mitgliedern des Vereins, sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einberufung muss schriftlich durch den Vorstand wenigstens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, erfolgen.
Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

20. Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, und Kassenberichtes über das abgelaufene     Geschäftsjahr .
b) Die Vorlage des Berichtes der Kassenprüfer.
c) Eventuelle Festsetzung und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen.
d) Jährliche Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl des Vorstandes oder notwendige Ersatzwahlen.
f) Wahl der Kassenprüfer.
g) Entscheidung über eingegangene Anträge .
Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

21. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Personalwahlen ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

22. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, maßgebend ist die Bestandszahl, die auf der jährlichen Mitgliederversammlung genannt wird.

23. Kassenprüfer
Die Kontrolle der Kassenprüfung obliegt von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand persönlich Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten den Mitgliedern in der Versammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

24. Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens bei Bedarf Ausschüsse einzusetzen.


D) Sonstiges

25. Schäden
Für die aus dem Vereinsbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

26. Auflösung des Vereins
Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für den Fall der Auflösung werden der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Wettenberg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Pferdesports zu verwenden hat.
Der erste Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins